Telekommunikationsrecht


Kein Schadensersatz für Gewerbetreibenden bei versäumter Eintragung ins Telefonbuch


Das OLG Celle hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2006 (8 U 99/06) die Berufung zweier Kläger, die ein Versicherungsbüro betreiben und gegen die Telekom geklagt hatten, zurück gewiesen. 

Während zwei weitere konkurrierende Versicherungsbüros in das örtliche Telefonbuch von 2005/2006 eingetragen wurden, unterblieb versehentlich der Eintrag der Kläger. Ein Eintrag erfolgte lediglich im überörtlichen Telefonbuch. Die Kläger hatten Klage gegen die Telekom auf Schadensersatz in Höhe von rund € 21.000,00 für den entgangenen Umsatz erhoben. 

Das Oberlandesgericht lehnte eine Vertragsverletzung ab, da die Telekom sich lediglich zur Aufnahme von Informationen in ein Telekommunikationsverzeichnis (Datenbank) verpflichtet habe, mit der Maßgabe, diese Daten für die Veröffentlichung in Telefonbüchern, elektronischen Verzeichnissen und für die Telefonauskunft zu verwenden. Eine spezielle Verpflichtung, gerade auch die Eintragung in das örtliche Telefonbuch zu übernehmen, ließ sich hieraus nicht ableiten. Auch seien keine von § 21 TKV abweichenden Pflichten oder darüber hinausgehende vertraglichen Regelungen getroffen worden. Die versehentliche Nichteintragung in das örtliche Verzeichnis erfüllte auch nicht das Diskriminierungsverbot des § 21 Abs. 3 TKV, der verhindern soll, dass einzelne Wettbewerber durch farbliche oder schriftbildliche Hervorhebungen bevorzugt werden. 

Auch ein von den Klägern geltend gemachter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schied aus, da kein Eingriff vorliegt, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zum Betrieb steht, auch wenn hierdurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebende Person , Sache oder sonstiger Vermögenswert betroffen sein mag. Die unterbliebene Eintragung in das örtliche Telefonbuch hatte mit dem Betrieb des Versicherungsbüros unmittelbar nichts zu tun und hätte auch jede Privatperson treffen können. Demnach fehlte es vorliegend an einem unmittelbaren, gegen die betriebliche Organisation zielgerichteten Eingriff.

 

Quelle: Rechtsanwältin Annette Lieb, LL.M. | www.lieb-online.com