Medienzivilrecht
27.10.2006
Lafontaine: Kein Schadensersatz für satirisches Werbefoto
Der Bundesgerichtshof hat die Schadensersatzklage von Oskar Lafontaine gegen ein Mietwagenunternehmen abgewiesen. Wegen der von ihm nicht erlaubten Verwendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige hatte der Politiker auf Zahlung geklagt. Kurz nach seinem Rücktritt als Finanzminister hatte ein großes Mietwagenunternehmen in einer Werbeanzeige Portraitaufnahmen des damaligen Bundeskabinetts verwendet. Das Bild des Klägers war durchgestrichen. Der Textbeitrag lautete: "S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit."
Entgegen den Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht schon deshalb ausscheidet, weil Bundesminister kein Gewerbe ausüben (Art. 66 GG) dürften. Der Anspruch auf Zahlung stelle einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Die Person entscheide, ob sie sich zu Werbezwecken vermarkten lasse oder nicht.
Der Anspruch scheitere im vorliegenden Fall aber daran, dass die Mietwagenfirma über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung nicht hinausgegangen sei, so der Bundesgerichtshof. Zwar habe niemand hinzunehmen mit seinem Bildnis oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden. Das schließe aber nicht aus, dass das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdränge. Die Verwendung des Bildnisses erwecke nicht den Eindruck, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt. Ein Image- oder Werbewert des Klägers werde nicht auf die beworbene unternehmerische Leistung übertragen. Das Foto sei Teil einer satirischen Auseinandersetzung mit einem aktuellen politischen Tagesereignis. Zudem sei nur eine kontextneutrale Portraitaufnahme verwendet worden. Das Ansehen des Klägers werde nicht beschädigt. Deshalb sei dem Kläger auch kein Anspruch auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.
BGH, I ZR 182/04
Quelle: Rechtsanwalt Volker Dahrmann | www.recht-nbg.de