Medienarbeitsrecht
Bei der Verschickung von Gewaltpornos via E-Mail der Firma ist eine fristlose Kündigung zu erwarten
Wer auf dem Firmencomputer Gewalt- Videoclips an Kollegen verschickt, riskiert grundsätzlich eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung (ArbG Frankfurt/M., Urt. - 7 Ca 3835/05).
Das Arbeitsgericht Frankfurt, das über den Fall zu verhandeln hatte, wandelte allerdings die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers auf Grund dessen rund 25-jährigen Betriebszugehörigkeit in eine ordentliche Kündigung um.
Der Arbeitnehmer, Chemikers bei einem Pharmaunternehmen, hatte in 17 Fällen Pornovideos aus dem Internet über die firmeneigene E-Mail-Leitung im Kollegenkreis verschickt. In einem der Filme war zu sehen, wie eine nackte und gefesselte Frau mit Werkzeugen im Genitalbereich misshandelt wurde.
Dem Urteil zufolge handelt es sich dabei um gewaltverherrlichende und diskriminierende Darstellungen, die ein Arbeitgeber nicht tolerieren muss. Der Vorsitzende des Gerichts stellte aber ausdrücklich klar, dass die generelle Versendung pornografischer Darstellungen ohne Gewalt vom Firmencomputer allein noch kein Kündigungsgrund sei.
Quelle: Rechtsanwalt Volker Dahrmann | www.recht-nbg.de