Medienarbeitsrecht


Betriebsräte dürfen Internet und Intranet nutzen


Ein Arbeitgeber darf Beiträge eines Betriebsrats im hauseigenen Intranet nicht eigenmächtig entfernen. Das Intranet ist ein Arbeitsmittel, mit dem der Betriebsrat die Belegschaft über seine Arbeit informiert. 2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Erfüllung seiner Aufgaben bereitzustellen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen (BAG, Beschl. v. 03.09.2003 - 7 ABR 8/03 u. 7 ABR 12/03). 

Die Arbeitgeberin beschäftigt 644 Arbeitnehmer. Ca. 500 Arbeitsplätze sind mit Personal Computern ausgestattet und haben Zugang zum betriebsinternen Intranet. Die übrigen Arbeitnehmer können über einen PC in ihrer jeweiligen Abteilung auf das Intranet zugreifen. Mehr als 90 der mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplätze haben Zugang zum Internet. Die beiden freigestellten Betriebsratsmitglieder verfügen in ihren Büros über PCs, die an das Intranet angeschlossen sind. Der Betriebsrat verlangt die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die ihm zur Verfügung gestellten PCs mit einem Internet-Zugang zu versehen.

Daneben begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, ihm ohne deren vorherige Zustimmung die Veröffentlichung von Beiträgen im Intranet zu gestatten. Die Anträge des Betriebsrats waren in allen Instanzen erfolgreich.

Nach § 40 II BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle betriebsverfassungs- und arbeitsrechtliche Fragen informieren kann.

Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet ermöglichen dem Betriebsrat die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben. Der Betriebsrat durfte den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da der Arbeitgeberin auf Grund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen und sie andere entgegenstehende Interessen nicht geltend gemacht hat.

Quelle: Rechtsanwalt Volker Dahrmann | www.recht-nbg.de