Markenrecht
Überblick über das Markenrecht
1. Welche Arten von Marken gibt es?
Es gibt die deutsche (nationale) Marke, die IR-Marke sowie die Gemeinschaftsmarke. Sie unterscheiden sich in der geographischen Ausdehung des Markenschutzes.
2. Wann beginnt der Markenschutz und wie lange dauert der Schutz?
Der Markenschutz tritt mit der Eintragungeines Zeichens in das Register ein. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst 10 Jahre. Sie kann unbegrenzt um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.
3. Was kann man als Marke schützen lassen?
Grundsätzlich kann man Wörter (einschließlich Personennamen und Slogans), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen ( z.B. Jingles zu Werbewecken), dreidimensionale Gestaltungen (einschl. Warenform oder Warenverpackung), Farben und Farbzusammenstellungen (z.B. blau-weiß bei ARAL) als Marken schützen lassen. Eine Marke, die visuell nicht wahrnehmbar ist, kann jedoch dann eine Marke sein, wenn sie insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien, Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Dies gilt für die Hörmarke, Geruchsmarke, Bewegungsmarke/Hologramme, Farbmarke.
4. Schutzhindernisse
Eine Markeneintragung erfolgt nicht, wenn die Bezeichnung keine konkrete Unterscheidungskraft besitzt. Darunter versteht man die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Eine Bezeichnung wird auch dann nicht als Marke eingetragen, wenn ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Dies liegt dann vor, wenn die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann oder wenn die Bezeichnung nur eine Herkunfts-, Qualitäts– oder Werbefunktion besitzt. Ebenso im Fall der bösgläubigen Markenanmeldung.
5. Gebühren
Für eine Anmeldung fallen die Anmeldegebühr sowie ggf. die Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen an. Die Anmeldegebühr in Höhe von 300 Euro (zzgl. eventuell einer Beschleunigungsgebühr von 200 Euro) gilt für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse ist eine weitere Gebühr von je 100 Euro zu zahlen. Die Anmelde- und Klassengebühren sind mit der Antragstellung zu entrichten.
6. Prüfung durch DPMA
Das deutsche Patent– und Markenamt prüft nicht, ob die anzumeldende Marke bereits eingetragen ist.
7. Dauer des Eintragungsverfahrens
Das Eintragungsverfahren kann bis zu 12 Monaten dauern. Wenn ein Antrag auf eine beschleunigte Prüfung gestellt wird, so dauert eine Markeneintragung circa zwischen 3 bis 4 Monaten.
Quelle: Rechtsanwalt Martin Kuhr | www.ra-kuhr.de