Internetrecht


Ist der Weiter-Verkauf von Software verboten?


Das Landgericht München I verbot am 19.01.2006 (Az. 7 O 23237/05) einem Internethändler, „gebrauchte“ Software weiter zu verkaufen. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung bezieht sich aber offenbar nur auf Software, die per Download veräußert wird. Im übrigen ist der Weiterverkauf etwa nicht mehr benötigter Original-Software, auch über Onlineauktionen, weiterhin zulässig.  

Softwareentwickler sind Urheber im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) und entscheiden allein, ob und gegebenenfalls wie ihr Werk veröffentlicht und verwertet wird. Ist allerdings eine Software einmal im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert, darf sie vom jeweiligen Käufer weiter verkauft werden, §§ 17 Abs. 2, 69 c Nr. 3  UrhG. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97) entschieden, dass der Weiterverkauf von gekaufter OEM-Software erlaubt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass der Verkäufer keine Kopie zurückbehält. Jeder, der gekaufte Software-Produkte nicht mehr benötigt, kann diese daher uneingeschränkt weiter veräußern. 

Anders sieht es jedoch das Landgericht München I aber offenbar für Software, die per Download weitergegeben wird, da hier die neuen Käufer praktisch zur Herstellung eines unzulässigen Vervielfältigungsstücks aufgefordert werden. Damit sei das Verbreitungsrecht des Urhebers verletzt und das Vervielfältigungsstück nicht mehr mit dem Willen des Urhebers in den Handel gekommen. 

Bis zu einer entgültigen Klärung der Rechtsfrage sollten Käufer daher beim Software-Kauf immer auf den Kauf einer CD achten, um sich die Möglichkeit des späteren Weiterverkaufs in jedem Falle offen zu halten.

 

Quelle: Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M, | www.legalershop.de