Internetrecht


Impressum: Erreichbarkeit des Impressums über 2 Links ausreichend


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) entschieden, dass es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreicht, wenn das Impressum eines Web-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. 

Die Richter stellten fest, dass es im Sinne einer klaren und verständlichen Anbieterkennzeichnung im Internet nicht erforderlich sei, dass die Impressumsangaben auf der Startseite erkennbar sind oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Der Sinn der Informationspflichten bestehe in der Aufklärung über Identität, Anschrift, Angabe des Vertretungsberechtigten und über eine eventuelle Handelsregistereintragung. Wenn sich diese Informationen nicht bereits auf der Eingangsseite befinden, so sei es jedoch erforderlich, den weiterführenden Links Bezeichnungen zu geben, aus denen der Nutzer ohne Problem folgern kann, dass sich dahinter die entsprechenden Informationspflichtenangaben befinden. Bezeichnungen wie "Kontakt" oder "Impressum" hätten sich diesbezüglich durchgesetzt. 

Wettbewerbsschützer hatten geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf einer Website, die nur über den Link "Kontakt" und dann über einen weiteren Link "Impressum" erreichbar sei, sei nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar.

 

Quelle: Rechtsanwalt Martin Kuhr | www.ra-kuhr.de