Internetrecht
Gefährliches Suchmaschinenmarketing!
Beim Keyword-Advertising über GoogleAdWords besteht die Gefahr von Abmahnungen.
Die Funktion “Weitgehend passende Keywords” bei der Schaltung von Google AdWords-Anzeigen birgt ungeahnte Risiken. Ohne es zu merken, läuft der Werbende Gefahr, teure Markenrechtsverletzungen zu begehen und abgemahnt zu werden. Die Gerichte sind uneins, ob die Nutzung fremder Marken als Metatags oder Keywords eine Rechtsverletzung darstellt. Solange hier kein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vorliegt, ist Vorsicht geboten. Aber wer denkt schon an die Verletzung von Marken, wenn er über Google AdWords eine Anzeige mit vermeintlich “sauberen” Schlüsselworten schaltet?
Die Option “Weitgehend passende Keywords” ist eine Standardoption bei Google AdWords und führt dazu, dass die Technik die Keywords des Werbenden um verwandte Begriffe ergänzt. Die passenden Keywords können daher zur Schaltung der Anzeige führen, ohne dass diese Suchbegriffe explizit gebucht wurden. Beispiel: Bei der Buchung des Keywords „mp3-player“ könnte Google automatisch als passendes Schlüsselwort „iPod“ dazu schalten. Schnell werden so jedoch Anzeigen mit Kennzeichen geschaltet, die im In- oder Ausland als Marke geschützt sind.
Hier drohen teure Abmahnungen, obwohl der Werbetreibende gar keine fremden Rechte verletzen will.
Mit der Funktion “Ausschließende Keywords” kann der Aufruf ungewollter Begrifflichkeiten zwar verhindert werden, allerdings muss dann vor jeden Begriff ein Minus-Zeichen gesetzt werden. Das ist praktisch jedoch nicht durchführbar. Wer möchte schon sämtliche Daten des Deutschen Marken- und Patentamtes, des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt oder der WIPO (World Intellectual Property Organization) mit diesem Zeichen versehen? Was nämlich oft vergessen wird: Im Inland genießen nicht nur deutsche Marken, sondern auch EU-Marken und international geschützte IR-Marken Schutz.
Werbende sollten daher ausschließlich die Option “Genau passende Keywords” verwenden. Dann erscheint die Anzeige nur bei der Suche nach den wirklich gebuchten Keywords. Allerdings müssen dann alle Schlüsselbegriffe in eckigen Klammern eingegeben werden. Diese Option birgt den Nachteil, dass die Anzeige auch bei passenden Aufrufenden nicht so oft angezeigt wird. Im Hinblick auf das ansonsten bestehende Kostenrisiko bei einer Abmahnung wegen Marken- oder Namensrechtsverletzung sollten Werbende dies jedoch hinnehmen und lieber den sicheren Weg wählen.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich nicht sicher sind bei der Buchung eines Keywords, überprüfen Sie den Begriff in allen möglichen Datenbanken:
Markenrechte:
- Deutsche Marken beim Deutsches Marken- und Patentamt: https://dpinfo.dpma.de
- EU-Marken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: http://oami.europa.eu/de/
- IR-Marken bei der WIPO: http://www.wipo.int
Namensrechte:
- Internet
- Telefonbücher/CD-ROMs
- Handelsregister etc.
Quelle: Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M, | www.legalershop.de