E-Commerce-Recht


Widerrufsfrist: eBay-Händler sind abmahngefährdet!


Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24.08.2006 (Az. 3 U 103/06) bestätigt, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei eBay-Geschäften nicht 2 Wochen, sondern grundsätzlich 1 Monat beträgt. Mit diesem Urteil liegt damit erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu dem seit einiger Zeit bestehenden Streit um die Frist bei Onlineauktionen vor. 

Bei Internetgeschäften im Bereich business-to-consumer (b2c) bestehen nach §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) diverse Informationspflichten vor Vertragsschluss und nach der Gebotsabgabe in Textform. In diesen Bereichgehört auch die Belehrung zum Widerrufs- oder Rückgaberecht. Anlaß von Abmahnungen ist dabei die unklare Regelung in § 355 BGB. Danach beginnt die grundsätzlich 2-wöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Widerrufsbelehrung auch in Textform erhalten hat. Erfolgt die Belehrung nach Vertragsschluss, beträgt die Frist abweichend einen Monat. 

Bei eBay-Geschäften kommt der Vertrag – anders als im „normalen“ Onlineshop - zum Auktionsende mit dem Höchstbietenden zustande. Gleichzeitig bedeutet das für die Info-Pflichten in Textform, dass sie ausnahmslos erst nach Vertragsschluss mit der Bestätigungsmail oder der Warenlieferung erfüllt werden können. In der Konsequenz beträgt die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften immer 1 Monat, wie das OLG Hamburg jetzt bestätigte. 

Die meisten Verkäufer von b2c-Onlineauktionen haben noch nicht reagiert. Es kann nur dringend geraten werden, die Frist innerhalb ihrer Widerrufsbelehrung sofort auf 1 Monat zu setzen. Eine neue Abmahnwelle dürfte nicht lang auf sich warten lassen!

 

Quelle: Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M, | www.legalershop.de