E-Commerce-Recht
Gilt das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung noch?
Um es kurz zu machen: ja!
Ein erst jetzt veröffentlichtes Urteil des LG Halle vom 13.05.2005 (Az. 1 S 28/05) hat viele Internethändler aufgeschreckt. Danach soll die gesetzliche Mustervorlage nach § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) rechtswidrig sein, da sie undeutlich formuliert sei und keine ausreichende Verbraucherbelehrung darstelle.
Würde das Urteil Schule machen, drohten nach § 355 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Konsequenzen für alle Internetverkäufe der letzten Jahre: Ohne ordnungsgemäße Belehrung wäre die Widerrufsfrist in jedem Einzelfall nicht in Gang gesetzt worden, so dass die Käufer auch jetzt noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen könnten. Das Urteil bezog sich aber auf eine alte Muster-Fassung und hat auf die jetzt gültige Version keinen Einfluß. Nach dem Gerichtsaktenzeichen handelt es sich um eine Berufungsentscheidung aus der Zeit vor der letzten Änderung der BGB-InfoV im Dezember 2004. Sie betrifft das alte Muster, welches als Rechtsverordnung vom Bundesjustizministerium erlassen wurde. Anders sieht die Rechtslage jedoch seit der Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen zum 2. Dezember 2004 aus. Hier wurde auch das Muster zur Widerrufsbelehrung neu gefasst und vom Bundestag (!) beschlossen. Damit handelt es sich bei der jetzt gültigen Formulierung trotz der Bezeichnung als Verordnung um ein formelles Bundesgesetz. Diese neue Fassung kann nicht per Landgerichtsurteil außer Kraft gesetzt werden.
Onlinehändler sollten daher auch weiterhin die jetzt geltende gesetzliche Musterformulierung nutzen und diese wegen der Abmahngefahren nicht selbständig ergänzen oder abändern!!
Quelle: Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M, | www.legalershop.de