Domainrecht
Klaus-Kinski.de: Erben unterliegen im Domainstreit
Die Erben des verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski unterlagen auch in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit um die Nutzung der Domain „kinski-klaus.de“ (BGH I ZR 277/03). Die Beklagten hatten den Domain-Namen „kinski-klaus.de“ dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Mit ihrer Klage haben die Erben als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.
Der Bundesgerichtshof hat wie die Vorinstanzen die Ansprüche abgewiesen. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts seien nicht mit den Verwertungsrechten des Urheberrechts gleichzusetzen. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht. Der vermögenswerte Aspekt des Persönlichkeitsrechts sollte es nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden, Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.
Im Fall hat der BGH einen Anspruch schon deshalb abgewiesen, weil dieser Schutz der vermögenswerte Aspekte des Persönlichkeitsrechts mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.
Quelle: Rechtsanwalt Volker Dahrmann | www.recht-nbg.de