Künstlersozialabgabe – Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund droht


Zum 01.07.2007 werden die Zuständigkeiten in der Betriebsprüfung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geändert. Ziel und Zweck der Zuständigkeitsverlagerung ist es, dass Beitragsaufkommen zur Künstlersozialabgabe zu erhöhen.

 

Da eine erhebliche Zahl der abgabenpflichtigen Unternehmen – oftmals aus Unkenntnis über die bestehende Abgabepflicht – keine Künstlersozialabgabe leisten, wird die Erfassung der beitragspflichtigen Unternehmen von der bisher hierfür zuständigen Künstlersozialkasse teilweise auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen.

 

Wer ist betroffen?

Die Künstlersozialabgabe ist von den so genannten „Verwertern“ zu leisten. Verwerter sind alle Unternehmen und Einrichtungen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen vermarkten und dafür ein Honorar an den selbstständige Künstler oder Publizisten zahlen.

§ 24 KSVG nennt als abgabepflichtige Unternehmen z. B. Verlage, Theater, Rundfunk, Bild- und Tonträgerhersteller, Galerien, und Werbeagenturen. Durch die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG werden zudem alle Unternehmen in die Abgabepflicht miteinbezogen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen.

 

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz werden selbstständige Künstler und Publizisten unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung der Angestellten, so wie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.

Hintergrund des 1983 in Kraft getretenen Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die oftmals wirtschaftlich unsichere Lage und die fehlende soziale Absicherung der selbstständigen Künstler. Absicht des Gesetzgebers war zum einen die Förderung der Künstler unter sozialen Gesichtspunkten und zum anderen die Erhaltung und Förderung eines freiheitlichen Kunstlebens unter kulturstaatlichen Gesichtspunkten.

Die eigentliche Förderung des selbstständigen Künstlers durch das Künstlersozialversicherungsgesetz liegt darin, dass der Künstler lediglich verpflichtet ist, den halben Beitragssatz zu der Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die andere Beitragshälfte wird zu 60 % durch die Künstlersozialabgabe und zu 40 % durch einen Bundeszuschuss aufgebracht.

Faktisch wird die Beitragslage der Künstler damit der eines Arbeitnehmers angeglichen, der ebenfalls lediglich die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung zahlt. Die zweite Hälfte wird hier vom Arbeitnehmer übernommen.

 

Wie hoch fällt die Künstlersozialabgabe aus?

Gemäß § 25 Abs. 1 KSVG bemisst sich die Höhe der vom Unternehmen zu leistenden Künstlersozialabgabe an den Entgelten, die das abgabepflichtige Unternehmen an selbstständige Künstler beziehungsweise Publizisten zahlt. Der konkrete Abgabensatz auf das gezahlte Honorar wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Für das Jahr 2007 beträgt er 5,1%.

 

Fälligkeit und Verjährung der Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe wird unabhängig von den gezahlten Vorauszahlungen spätestens am 31. März des Folgejahres fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Künstlersozialabgabe verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig wird. Das bedeutet für abgabepflichtige Unternehmen, die bisher keine Abgaben geleistet haben, dass Nachforderungen für die letzten fünf Jahre auf sie zukommen können.

 

Wer zieht die Künstlersozialabgabe ein?

Die praktische Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes obliegt der Künstlersozialkasse, die allerdings selbst keine Versicherung oder kein Versicherungsträger ist. Wie Künstlersozialkasse ist vielmehr die Behörde, der die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes obliegt.

Auf Seiten der versicherten Künstler überprüft die Künstlersozialkasse die Voraussetzungen der Versicherungspflicht, zieht die Beiträge der Versicherten ein und führt sie zusammen mit den Beiträgen aus der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss an die jeweils zuständige Krankenkasse ab.

Auf Seiten der Verwerter prüft die Künstlersozialkasse, ob eine Abgabepflicht besteht, errechnet die Höhe der Künstlersozialabgabe und zieht diese ein.

 

Änderung der Zuständigkeit für die Betriebsprüfungen

Die Zahl der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten selbstständigen Künstler und Publizisten ist in den letzten Jahren rasant gestiegen. Waren zu Anfang der neunziger Jahre lediglich etwa 50.000 Versicherte gemeldet, beläuft sich deren Zahl nunmehr auf über 160.000.

Entsprechend hat sich das Beitragsaufkommen vervielfacht. Der Haushalt der Künstlersozialkasse belief sich im Jahr 2006 auf 556 Mio €.

Während also die Zahl der Versicherten in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist, konnte auf Seiten der gemeldeten Verwerter zwar auch Zuwächse verzeichnet werden, die jedoch bei weitem nicht dieselbe rasante Entwicklung aufwiesen, wie der Anstieg der Versicherten. Dies hatte zur Folge, dass sich in den letzten Jahren der Abgabensatz für die gemeldeten Verwerter stetig erhöht hat, nämlich von 4,0% im Jahr 2000 auf 5,8% im Jahr 2005.

Daher soll die Deutsche Rentenversicherung die Erfassung und Betriebsprüfung nach dem KSVG bei allen Unternehmen in Deutschland durchführen, um eine gewisse Beitragsgerechtigkeit wiederherzustellen. Das bedeutet, dass die etwa 3.600 Prüfer der Deutschen Rentenversicherung über kurz oder lang alle Unternehmen auf ihre Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz hin überprüfen.

 


Abgabepflicht rückwirkend für die letzten fünf Jahre

Für viele Unternehmen, denen die Abgabepflicht bis dato gar nicht bewusst ist, kann dies eine böse Überraschung bedeuten, da die Künstlersozialabgabe für den Fall, dass eine Abgabepflicht festgestellt wird, rückwirkend für fünf Jahre gezahlt werden muss.

Bei der Angabe der gezahlten Honorare ist allerdings Vorsicht geboten. Nicht alle Summen und Positionen, die an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet wurden, unterfallen auch tatsächlich der Abgabepflicht. Hier wird oftmals Geld verschenkt. Wir beraten Sie gerne im Verwaltungsverfahren vor der Künstlersozialkasse, und überprüfen für Sie welche Honorare meldepflichtig sind und berechnen für Sie die Abgabenschuld.

 

Quelle: Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. | http://www.res-media.net