04.07.2008 | Zum neuen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverstößen in „Bagatellfällen“

Kategorie: Urheberrecht

Relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit ist der zivilrechtliche Auskunftsanspruch im Urheberrecht erweitert worden (vgl. auch RA Kuhr, News-Artikel v. 14.04.2008); Zukünftig kann insbesondere auch vom Internetprovider unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Kundendaten verlangt werden, wenn diese Urheberrechtsverstöße begehen. Ob die Rechteinhaber davon profitieren, bleibt fraglich.

Rechtsanwalt Karl Marco Geins

Ausgangslage:

 

Nach Angaben der Musikindustrie sind infolge massenhaften illegalen Tauschs von Musikdateien in den letzten Jahren Umsatzeinbrüche von rd. 30 % zu verzeichnen. Als Gegenmaßnahme werden an ertappte Rechteverletzer Anwaltsabmahnungen im großen Stil versandt; aufgrund der hohen Gegenstandswerte bei Urheberrechtsverstößen betragen die Kosten einer Abmahnung nicht selten über 2000 EUR für wenige Lieder. Zur Ermittlung des Nutzers werden regelmäßig Spähprogramme eingesetzt. Damit kann regelmäßig nur die IP-Adresse eines Nutzers ermittelt werden, nicht aber seine Person.    

 

Weil ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch über Vertriebswege bisher faktisch nur in Fällen großangelegter Produktpiraterie bestand, waren die Musikkonzerne gezwungen, zunächst die Staatsanwaltschaft beim Internetprovider ermitteln zu lassen. Die Staatsanwaltschaften sind hierdurch überlastet.

 

Die Änderung:

 

Nunmehr ist für den Auskunftsanspruch ein „Handeln im gewerblichen Ausmaß“ erforderlich, das sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus

der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. Bagatellverstöße sollen also außen vor bleiben; wo die Grenze ist, müssen die Gerichte erst noch definieren.

 

Zusätzlich ist der Kreis der Auskunftsverpflichteten erweitert worden. Insbesondere der Internetprovider muss Auskunft erteilen, wenn ein offensichtlicher Rechtsverstoß vorliegt oder bereits Klage erhoben ist. Fraglich ist aber, ab wann ein Urheberrechtsverstoß für den Provider offensichtlich ist: Eigentlich darf der Internetprovider die Datenströme nicht auf Inhalte kontrollieren, denn das verstieße gegen das verfassungsrechtlich geschützte Telekommunikationsgeheimnis. Ohne Kenntnis der Inhalte wird es aber schwer sein, die Offensichtlichkeit zu begründen.

 

Soweit der Richter im Falle der Klage die Herausgabe anordnet, ist der Provider unter Umständen gehalten, die Herausgabe aus datenschutzrechtlichen Gründen zu verweigern; Auch hier ist eine rechtliche Abstimmung erforderlich, die wohl durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelöst werden müsste: Die Abwägungsrisiken und das damit verbundene höhere Kostenrisiko dürften von diesem Weg zunächst abschrecken.

 

Fazit:

 

Die neuen gesetzlichen Regeln laufen auf eine Art „Eigenbedarfsregelung“ wie beim Cannabiskonsum heraus; Fraglich ist, ob sich die Rechteinhaber langfristig darauf einlassen wollen und nicht doch vorerst weiter den bisherigen Weg gehen. Die rechtlichen Instrumentarien im Rahmen der strafprozessualen Auskunft sind aber im Prinzip denen der urheberrechtlichen vergleichbar, so dass die Staatsanwaltschaften die Auskunft bei Bagatelldelikten verweigern könnten; die vorzunehmende Interessenabwägung könnte sich entsprechend dem Gesetzeszweck an der Verfahrensökonomie messen lassen. Wo die Grenzen gesetzt werden, wird die Zukunft zeigen.