02.07.2008 | Bundestag deckelt anwaltliche Gebühren bei Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht

Kategorie: Urheberrecht

Der Bundestag hat heute das Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschlossen. Danach werden die anwaltlichen Abmahngebühren bei Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht auf 100,00 EUR beschränkt. Gleichzeitig hat der Bundestag die Rechte der Urheber jedoch gestärkt.

Urheber haben nun auch gegen Dritte, wie z. B. Internetprovider einen Auskunftsanspruch, wenn die Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß angenommen hat. Auf gespeicherte Vorratsdaten über Telekommunikations-
verbindungen darf bei zivilrechtlichen Ansprüchen allerdings weiterhin nicht zugegriffen werden. Eine gesonderte Regelung gibt es nur für die Fälle, in denen die Auskunft nur unter Verwendung sogenannter Verkehrsdaten wie etwa der Zuordnung einer Rufnummer erteilt werden kann. Dafür muss aber eine richterliche Anordnung vorliegen.

Gleichzeitig wird mit dem neuen Gesetz den horrenden Gebühren der Abmahnanwälte bei Bagatelldelikten einen Riegel vorgeschoben. Damit will der Gesetzgeber der Flut von Abmahnungen gegen Verbraucher – oftmals Jungendliche – entgegentreten.

Das neue Gesetz wird insbesondere Auswirkungen auf die derzeit laufende Abmahnwelle der Musikindustrie haben. Bislang war es so, dass die Musikindustrie bei Urheberrechtsverletzungen zunächst ein Strafverfahren gegen den Rechtsverletzer einleiten musste, um den hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies wird zukünftig durch die vereinfachten Auskunftsansprüche entfallen. Der Bundesverband Musikindustrie hat 2007 nach eigenen Angaben rund 40.000 Strafanträge wegen Verletzung des Urheberrechts gestellt. In bislang 16.000 Fällen ist es zu einem Zivilverfahren gekommen.