08.07.2008 | Auskunftsanspruch des Urhebers gegen unbeteiligte Dritte

Kategorie: Urheberrecht

Der Deutsche Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG verabschiedet. Demnach sollen Rechteinhaber erstmals einen Auskunftsanspruch gegen einen an Rechtsverstößen unbeteiligten Dritten (z. B. Internetprovider), den sog. Drittauskunftsanspruch, erhalten.

Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M.

Den Rechteinhabern soll es erleichtert werden, z. B. die Identität von Urheberrechtsverletzern etwa in Tauschbörsen zu erfahren. Eine wirkliche Erleichterung bedeuten die neuen Regelungen für Rechteinhaber jedoch nicht.

 

I. Auskunftsanspruch

Es kommt häufig vor, dass sich die Informationen, die erforderlich sind, um einen Rechteverletzer zu identifizieren, bei Dritten befinden. Nun hat der Rechteinhaber unter bestimmten Bedingungen auch gegen Dritte, die nicht selbst Rechteverletzer sind, einen Auskunftsanspruch. Der Rechteinhaber hat damit, im Gegensatz zu vorher, die Möglichkeit, den Rechteverletzer ohne die Zuhilfenahme strafrechtlicher Ermittlungen zu ermitteln. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß erfolgt ist. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von zahlreichen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um. Es wird nun den Gerichten überlassen sein, zu klären, wann eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (z. B. Nummern der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung) erteilen kann, ist eine richterliche Anordnung erforderlich.

II. Abmahnung

Gemäß § 97a Abs.2 UrhG sollen die Kosten für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt sein. Bisher können Abmahnungen mehrere hundert bis hin zu über 1000 Euro kosten. Diesbezüglich werden die Gerichte klären müssen, wann ein einfach gelagerter Fall und wann eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt und wann diese außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt.

III. Anmerkungen

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch Art. 6 der Richtlinie zum Datenschutz in elektronischen Kommunikationsnetzen (RL 2002/58/EG- TK-Datenschutz-Richtlinie), wonach Verkehrsdaten grundsätzlich zu löschen oder zu anonymisieren sind, sobald diese für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden. Eine weitergehende Verarbeitung ist nur für Abrechnungszwecke oder mit der Einwilligung des Nutzers (für Vertriebszwecke) zulässig. Einschränkungen der (Löschungs-)Verpflichtungen sind nur zulässig, wenn diese „für die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind“. Die Beantwortung einer Anfrage eines Rechteinhabers kann nicht unter eine dieser Voraussetzung subsummiert werden. Die Bestimmungen der TK-Datenschutzrichtlinie stehen somit der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs entgegen. Es wird sich zeigen, wie die Gerichte mit der Gesetzesänderung umgehen werden.