18.07.2008 | Protokoll von Online-Fahndern kein Nachweis über illegalen Upload
Weder ein entsprechendes Protokoll der Staatsanwaltschaft (bzgl. der Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt) noch ein von einem Online-Fahnder erstelltes Protokoll vermögen nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 14.3.2008, Az.: 308 O 76/07) bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen den Nachweis eines behaupteten illegalen Uploads von Musikdateien zu erbringen.
I. Entscheidung
Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer behaupteten Rechtsverletzung an einer Tonaufnahme den Rechteinhaber trifft. Außerdem stellte das Gericht fest, dass weder die Unterlagen der Staatsanwaltschaft über die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss noch die von einer Privatfirma angefertigten Protokolle mit einer Auflistung von Musikstücken geeigent sind, Beweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmter Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Musikstücke rechtswidrig zum Upload bereitgehalten hat.
II. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stützte ein Musiklabel seinen behaupteten Anspruch aus dem Urheberrecht wegen eines unberechtigten Bereithaltens von Dateien zu einem Upload sowohl auf Protokolle der Staatsanwaltschaft über die Ermittlung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP-Adresse als auch auf Protokolle, die ein beauftragtes Unternehmen angefertigt hatte. Die letztgenannten Protokolle enthielten einen Screenshot mit einer Auflistung von Musiktiteln, die sich angeblich auf dem Rechner der Person zu einem bestimmten Zeitpunkt befunden haben sollen, die über die IP-Adresse als Anschlussinhaber ermittelt werden kann. Mit diesen Protokollen sollte der Beweis geführt werden, dass die IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Beklagten zuzuordnen war und dieser bestimmte Dateien unrechtmäßig zum Upload bereitgestellt hatte.
III. Fazit
Das Thema Filesharing (hier Musiktauschbörsen im Internet) ist somit um einen weiteren Aspekt bereichert worden. Die Beweiskraft der Screenshots von Dateiauflistungen, die eine Anwaltskanzlei mehrerer Plattenfirmen im Rahmen von Abmahnungen als angeblichen Beweis für unrechtmäßig zum Upload bereitgehaltenen Dateien auf dem Rechner des Betroffenen dienen sollen, wird durch diese Entscheidung zutreffend in Zweifel gezogen. Bereits die in den Screenshots aufgeführten Dateinamen sind nicht immer eindeutig einem Interpreten oder einem Titel zuzuordnen.