19.07.2008 | BGH-Urteil stärkt Kundenschutz bei Payback

Kategorie: Telekommunikationsrecht, Internetrecht, Medienrecht allgemein

Payback-Kunden dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung keine Werbung per SMS oder Email vom Unternehmen bekommen. Die Unterschrift unter dem bisherigen Payback-Formular, das neben diversen Bestimmungen auch eine Klausel zur Einwilligung für elektronische Post enthielt, reicht nicht aus, wie der BGH mit Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 entschieden hat.

 

Damit wurde einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise stattgegeben. Der BGH sieht die bislang verwendete sog. "Opt-out"-Klausel als teilweise unzulässig an. Der Kunde musste im Vertragsformular immer dann ein Kreuz setzen, wenn seine Email-Adresse und Handynummer nicht für Werbezwecke genutzt werden sollte. Ohne dieses Kreuz galt die Einwilligung als erteilt. Der BGH sieht es als erforderlich an, dass vom Kunden eine "gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung" abgegeben wird.

Die "Opt-out"-Klausel bleibt weiter zulässig, wenn es ausschließlich um Werbung per Post geht. Das Urteil des BGH geht Datenschützern insoweit nicht weit genug, da der Kunde entscheiden können sollte, ob er Werbung erhalten möchte, etwa indem er ein entsprechendes Kreuz setzt. Auch der Bundesverbrand der Verbraucherzentralen fordert einen weitergehenderen Schutz in Form der gesetzlichen Klarstellung.

In dem BGH-Urteil wurden weitere Klauseln gebilligt, etwa die Frage nach dem Geburtsdatum als praktikable und sichere Methode der Identifizierung und die Datennutzung zu Marktforschungszwecken. Für unbedenklich wurde auch die Datenweitergabe an mit dem Paybackprogramm betrauten Loyality Partner GmbH.

Fazit: Das BGH-Urteil ist ein wichtiger Eckpunkt für den Schutz des Verbrauchers vor unerwünschter Werbung. Ungelöst bleibt das Datenschutzproblem. Nicht bloß öffentliche Kameras machen den Mensch gläsern. Auch die Jagd nach Punkten und Prämien verleitet zur Preisgabe von Daten und deren Weiterleitung. Hier bleibt der einzelne Verbraucher gefragt, sensibler mit seinen Daten umzugehen und sich hierdurch u.a. vor unerwünschter Werbung zu schützen.