22.07.2008 | Abmahnung der Musikindustrie: Keine Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverstöße

Kategorie: Urheberrecht

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine zu erwartende Urheberrechtsverletzung bestehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2007 – 11 W 58/07).

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.

Das OLG Frankfurt hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem vom Anschluss des Verfügungsbeklagten über eine Musikaustauschbörse Musikdateien urheberrechtswidrig ins Internet geladen wurden. Der Beklagte, Vater von vier Kindern im Alter von 17 bis 31 Jahren, hat im Verfahren unwidersprochen vorgetragen, er selbst habe die  Urheberrechtsverstöße nicht begangen, da er zur Tatzeit seinen Dienst als Feuerwehrmann ausgeübt habe.

 

Nachdem der Beklagte erstinstanzlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hatte das OLG Frankfurt lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die sie der Klägerin, einer Vertreterin der Musikindustrie aufgab.

 

Eine Haftung des Beklagten schied nach dem unwidersprochenen Vortrag, der Beklagte habe zum Tatzeitpunkt den Anschluss nicht genutzt aus.

 

Fraglich war, ob der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden konnte. Als Störer haftet derjenige, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts – hier der Urheberrechte der Klägerin – beiträgt.

 

Ein solcher Beitrag zur Urheberrechtsverletzung kann bereits darin liegen, dass dem eigentlichen Täter der Anschluss zum Internet zur Verfügung gestellt wird. Allerdings setzt die Haftung des Störers voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben.

 

Im vorliegenden Fall sah das OLG Frankfurt die Prüfpflicht des Beklagten als nicht verletzt.

 

Der Umfang der Prüfungspflicht richte sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlasse der Inhaber seinen Internetanschluss weiteren Personen zur Nutzung, könne ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen sei, dass der Nutzer  eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, bestehe jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den  Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde.

 

Solche Anhaltspunkte bestünden jedoch solange nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.

 

Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine  Urheberrechtsverletzungen begangen werden, treffe den Beklagten gegenüber seinen

volljährigen Familienangehörigen nicht. Der Beklagte könne, sofern nicht besondere

Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen

Personen bekannt ist, dass sie der dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen. Soweit eine Belehrungspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter bestanden habe, war der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen, da er unbestritten vorgetragen hatte, dass er diese stets eindringlich darauf hingewiesen habe, keine Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet vorzunehmen.