13.08.2008 | VG Koblenz: Keine GEZ-Gebühr für beruflich genutzten PC
Die Klagewelle gegen die „Computer-Gebühr“ bringt neue Ergebnisse: Nach einem Urteil des VG Koblenz muss für beruflich genutzte Computer keine Rundfunkgebühr gezahlt werden (Urt. v. 15.7.2008 – 1 K 496/08.KO).
Sachverhalt:
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte ein Anwalt aus Rheinland-Pfalz gegen die Gebühr geklagt. Der Anwalt verwendet in seiner Kanzlei einen PC für Schreib- und Recherchearbeiten, mit der er auch Zugang zum Internet hat. Das Internet wird von dem Anwalt für den Zugriff auf Datenbanken oder die Kommunikation mit dem Finanzamt genutzt. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt den PC bei der GEZ an, teilte jedoch bei der Anmeldung mit, dass er diesen nicht zum Rundfunkempfang nutze. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 EUR. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Rechtliche Lage:
Entscheidend ist die Norm des § 1 Abs. 2 RGebStV: Danach ist Rundfunkteilnehmer und zur Abgabe verpflichtet, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
Das Gericht befand allerdings, der Kläger sei kein Rundfunkteilnehmer. Er halte kein Rundfunkgerät zum Empfang bereit im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV. Zwar sei es technisch möglich, mit seinem PC Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen. Das rechtfertige jedoch nicht ohne Weiteres die Entstehung der Abgabenpflicht.
Die Koblenzer stellten zur Begründung auf den Verglich mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte ab. Diese seien speziell für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen geschaffen und würden ausschließlich zu diesem Zweck von deren Nutzer angeschafft. Dies sei mit einem internetfähigen PC so nicht vergleichbar, da dieser den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im beruflichen Bereich. Ein PC werde in Geschäfts- oder Kanzleiräumen typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme genutzt.
Interessanterweise stellten die Koblenzer Richter zudem auf das Grundrecht der Informationsfreiheit ab. Diese gewährleiste, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der nächsten Instanz bestätigt wird.