28.07.2008 | Die Haftung des W-LAN-Betreibers für Rechtsverstöße, die er nicht selbst begeht

Kategorie: Urheberrecht

Mittlerweile haben verschiedene Gerichte die Rechtsauffassung bestätigt, dass derjenige, der ein W-LAN-Netz unverschlüsselt betreibt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Dritte sich in sein Netz einklinken und dann Urheberrechtsverstöße begehen, namentlich Mp3-Dateien downloaden; das kann teuer werden:

Rechtsanwalt Karl Marco Geins

Rechtslage:

Bekanntermaßen ist dem MP3 Downloads aus dem Internet durch die neueste Urheberrechtsnovelle ein weiterer rechtlicher Riegel vorgeschoben worden, indem jetzt schon derjenige einen Urheberrechtverstoß begeht, der von einer „erkennbar“ rechtswidrig zur Verfügung gestellten Vorlage Kopien macht. Da es mittlerweile für bestimmte Anwälte zum Geschäftsfeld geworden ist, über fingierte Tauschangebote im Internet die Benutzer von MP3-Tauschbörsen auszuspähen und sie anschließend kostenpflichtig abzumahnen, haben einige davon ein erhebliches Interesse daran, möglichst unter einer fremden IP-Adresse ins Netz zu gehen um somit unerkannt Daten herunterladen zu können.

 

In ein unverschlüsseltes W-LAN-Netzwerk kann sich jeder einlocken, der über die entsprechende Hardware, also z.B. einen W-LAN-USB-Stick verfügt; er muss nur warten, bis der Benutzer ins Internet geht (Bei DSL ist man immer online!) und kann dann über dessen Internetverbindung Dateien herunterladen. Sofern dieser Downloads von der Musikindustrie ausgespäht wird, wendet sie sich natürlich anschließend an den Inhaber des Internetanschlusses, obwohl er selbst keine Dateien herunter geladen hat.

 

Dann wird der Inhaber des Internetzugangs zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die regelmäßig Anwalts-Kosten, beginnend im vierstelligen Euro-Bereich verursacht; die Kosten einer solchen Abmahnung sind vom Verletzer, also dem eigentlichen Täter, zu ersetzen und können sofort eingeklagt werden.

 

Bekommt man den Verletzer aber nicht zu fassen, können nach der Rechtsprechung die Kosten aber auch gegen den so genannten Störer geltend gemacht werden, der eigentlich kein Verschulden an der Urheberrechtsverletzung hat: Es reicht aus, dass er eine zurechenbare Gefahrenlage für die Rechtsgutsverletzung geschaffen hat.

 

Sofern man ein W-LAN- Netzwerk unverschlüsselt betreibt, setzt man nach der Rechtsprechung die Urheber von Musikstücken der konkreten Gefahr aus, dass sich Dritte in das Netzwerk einloggen und MP3-Dateien aus dem Internet downloaden. Insofern ist man in diesem Fall auch verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu bezahlen, obwohl man kein einziges Musikstück heruntergeladen hat.

 

Praxistipp:

 

Von Internetnutzern erwartet die Rechtsprechung mittlerweile zunehmend, sich der allgemein üblichen Sicherheitsmaßnahmen zu bedienen. Das bedeutet: Verwendung einer aktuellen Antivirensoftware, die möglichst auch einen Schutz vor Trojanern beinhalten sollte, ferner die Nutzung von Passwortschutz, soweit Dritte auf den Rechner zugreifen könnten. Wer zuhause ein funkbasiertes Netzwerk betreibt, sollte sich von den „easy-going“-Versprechungen der Werbung nicht täuschen lassen und sichergehen, dass das Netzwerk auch hinreichend verschlüsselt ist, um keine bösen teueren Überraschungen zu erleben.