15.10.2008 | Keine Rundfunkgebühr für PC ?
Lediglich der Besitz eines internetfähigen Computers verpflichtet nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren. Das Verwaltungsgericht Münster hat am 6. Oktober einen Gebührenbescheid, der an einen Studenten gerichtet war, aufgehoben (Az. 7 K 14/73). Die Richter entschieden sich damit gegen die grundsätzliche Gebührenpflicht bei bloßem Computerbesitz. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass Internet-PCs (noch) nicht typischerweise als Rundfunkempfangsgeräte verwendet würden.
Die Kammer verkannte dabei nicht, dass ein Nachweis der tatsächlichen Nutzung nur schwer zu führen ist. Solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne der neueren technischen Entwicklung erkennbar Rechnung zu tragen, hält das VG Münster eine einschränkende Auslegung für geboten, damit die Gebühr keine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige Computer darstellt.
In diesem Fall war gegen den Studenten die Computergebühr erhoben worden, weil er weder Fernseher, noch Radio bereit hielt. Werden für diese Rundfunkempfangsgeräte bereits Gebühren entrichtet, wird auf einen internetfähigen PC keine zusätzliche Gebühr erhoben.
Das Urteil des VG Münster ist ein weiteres Beispiel dafür, dass in der Diskussion um die "Computergebühr" einiges in Fluss ist. Eine bundeseinheitliche Regel stellt diese Entscheidung, wie auch die voran gegangenen Einzelentscheindungen in anderen Bundesländern indes nicht dar. Die weitere Rechtsprechung(sentwicklung) in den anderen übrigen Bundesländern bleibt daher abzuwarten.