26.11.2008 | Fortsetzung zur PC-Gebühr

Kategorie: Internetrecht, Medienrecht allgemein

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einer Zahlung von Rundfunkgebühren bei gewerblich genutzten Computern eine Absage erteilt. Das Gericht sah keine Rechtsgrundlage.

Neuartige Rundfunkempfangsgeräte, wie ein Internet-Computer würden derzeit in den Vorschriften zur Gebührenabgabe nicht erwähnt. Auf die Gebührenpflicht könne bisher nur indirekt geschlossen werden.

Geklagt hatte ein EDV-Fachmann, der in seiner Wohnung einen Computer mit Internet, jedoch ausschließlich zur Arbeit nutzt. Für den Privathaushalt wurden Rundfunk- und Fernsehgebühren ordnungsgemäß entrichtet. Die Richter sahen auch daher keinen Grund für eine zusätzliche Gebühr.

Die Berufung wurde zugelassen.

Quelle: VG Wiesbaden, 5 E 243/08. WI vom 19.11.2008

Achtung:

Weiterhin gilt zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte bislang unterschiedlich zur (gewerblich, wie auch privat zu entrichtenden) PC-Gebühr urteilen. Eine verallgemeinernde Aussage, die PC-Gebühr sei unzulässig, verbietet sich daher, solange dies noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.